Um für Vermarkter und Verbraucher einheitliche und transparente Informationen zu „vertrauenswürdigem“ Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien zu schaffen, wurden Vorgaben und Anforderungen definiert und in verschiedene Gesetze und Verordnungen gegossen.
Entsprechend der Nachweisführung für Herkunftsnachweise bestätigen wir Ihnen den biogenen Anteil Ihrer Wärmeproduktion aus KWK. Dabei wird aus dem biogenen Anteil der Inputstoffe der prozentuale Anteil der biogen erzeugten Wärme in KWK bilanziert und Ihnen als „grün“ produzierte Wärme ausgewiesen.
Unsere Erfahrungen aus der Begutachtung von „grüner“ Wärme teilen wir gerne mit Ihnen. Zögern Sie nicht und rufen Sie uns jederzeit an oder senden uns eine E-Mail.
Gerne erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot und beantworten Ihre Fragen zum Thema.
Vor dem Kontext von Klimaschutz und Ressourcenschonung gewinnt nebst ordnungsgemäßer Behandlung von Abfällen, Rückgewinnung verschiedener Inhaltsstoffe (z.B. Metalle, Phosphor) zunehmend auch die effiziente Energieauskopplung thermischer Abfallbehandlungsanlagen an Bedeutung.
Die Novellierung der europäischen Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) sowie deren Umsetzung im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) folgte dieser Entwicklung. Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle können ab dem Erreichen einer bestimmten Energieeffizienzkennzahl als thermische Verwertungsanlagen eingestuft werden. Der Verwerterstatus gilt für vor dem 01.01.2009 genehmigten Anlagen ab dem Erreichen des R1-Wertes von 0,60; für Neuanlagen, die nach dem 31.12.2008 genehmigt wurden gilt der Verwerterstatus ab dem Erreichen des R1-Wertes von 0,65.
Müllverbrennungsanlagen bzw. thermischen Abfallbehandlungsanlagen müssen ausreichende Energieeffizienz nachweisen, um unter das Verwertungsverfahren R1-Hauptverwendung als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung zu fallen.
Erreicht eine Anlage zur Verbrennung fester Siedlungsabfälle den Wert des R1-Kriteriums, gilt die Annahme der energetischen Verwertung ohne weiteren Nachweis der Substitution von Brennstoffen.
Zertifizieung zum R1 Energieeffzienzkriterium – Ablauf und Anforderungen
Offene, liberalisierte Strommärkte und die Zunahme des Wettbewerbs steigern auch die Anforderungen an Transparenz und Verbraucherinformation für den bezogenen Strom. Sichern Sie sich ab und schaffen Sie Transparenz: Als akkreditierte Zertifizierungs- und Verifizierungsstelle überprüfen wir gerne Ihre Stromkennzeichnung nach den gegebenen Vorschriften und Anforderungen oder eigenen Standards.
Gesetzliche Anforderungen an die Stromkennzeichnung
Nach § 42 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gibt es eine verbindliche Verpflichtung zur Stromkennzeichnung. Dies beinhaltet eine stärkere Differenzierung der Energieträger und das grafische Darstellen des Energieerzeugungsmixes. Die Stromkennzeichnung ist dabei an die zuständige Behörde der Bundesnetzagentur zu melden. Strom aus Erneuerbaren Energien zum Zwecke der Stromkennzeichnung außerhalb der EEG-Förderung zu verwenden ist nur noch möglich, wenn Herkunftsnachweise aus dem UBA-Herkunftsnachweisregister entwertet werden.
Eine verbindliche Verpflichtung zur externen Überprüfung der Stromkennzeichnung nach §42 EnWG besteht bisher noch nicht. Hilfe zur Umsetzung der Stromkennzeichnung bietet der Leitfaden der BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Warum die Stromkennzeichnung extern überprüfen lassen?
Obwohl eine Überprüfung der Stromkennzeichnung bisher nicht verpflichtend ist, ist das korrekte und zuverlässige Kennzeichnen der Energieerzeugungsquelle gegenüber den Endverbrauchern ein wichtiger Bestandteil der europäischen Klimapolitik – nur so können Kunden belastbare Entscheidungen über ihre Stromversorgung treffen und mögliche Impulse in den Markt geben.
Lassen Sie Ihre Stromkennzeichnung extern überprüfen und bestätigen: Sie erhöhen damit die Glaubwürdigkeit und Transparenz Ihrer Kommunikation der eingesetzten Energieerzeugungsquelle und können sich zusätzlich gegen mögliche Risiken absichern. Als Grundlage für die Überprüfung können entweder der BDEW Leitfaden oder eigene Standards verwendet werden.
Als renommierte Umweltgutachterorganisation und Verifizierungsstelle im europäischen Emissionshandel validiert die GUTcert seit 2017 die Prüfgutachten des Grüner Strom-Label e.V. (GSL).
Ablauf der Validierung des Grünstrom-Labels
Die Validierung erfolgt in einem zweistufigen Audit:
Die erste Stufe ist eine reine Dokumentenprüfung: Die von Ihnen übermittelten Datenauszüge und die grundlegende Ermittlungsmethodik (Berechnungsformel) zur Stromkennzeichnung mit den im § 42 EnWG geforderten Informationen (z.B. Energieträgermix, Kohlendioxidemissionen) und Vorschriften des EEG (Ausweisung der EEG-Umlage) werden auf Vollständigkeit und Konsistenz geprüft.
In der zweiten Stufe führen wir bei Bedarf bei Ihnen vor Ort Stichprobenprüfungen durch. Hier werden ausgewählte Datensätze noch einmal vertiefend und vollständig bis zur Datenbasis (Primärdaten) verfolgt, um eine belastbare Stromkennzeichnung zu garantieren.
Gerne beantworten wir Ihre Fragen zum Thema. Rufen Sie uns einfach an oder senden Sie uns eine Mail.
Unabhängige Prüfung der Grüner-Strom-Label Gutachten
Mit dem Grünstromlabel haben Sie einen transparenten Nachweis, welche Anforderungen Sie an Ihre Stromproduktion und Ihr Unternehmen stellen. Es ist ein wirksames Instrument, um den Wünschen und Erwartungen Ihrer Kunden, Geschäftspartner und Investoren an die Tätigkeiten Ihrer Organisation offensiv zu begegnen.
Als renommierte Umweltgutachterorganisation und Verifizierungsstelle im europäischen Emissionshandel validiert die GUTcert seit 2017 die Prüfgutachten des Grüner Strom-Label e.V. (GSL).
Gesetzliche Andorderungen an Ökostrom
Wenn ein Energieanbieter Strom als Ökostrom verkauft, muss er dafür Herkunftsnachweise beim Umweltbundesamt (UBA) einreichen und stilllegen lassen. Ziel dabei ist, eine Doppelzählung zu vermeiden – es wird jedoch kein weiterer Nutzen für die Umwelt garantiert.
Zusätzlich können Anbieter ihren Strom aus Atomkraft oder fossilen Energieträgern als „grünen“ Strom umetikettieren. Nur über eine „Optionale“ kann der Energieversorger verankern, dass sein Strom wirklich aus erneuerbaren Energiequellen stammt.
Die Anforderungen des Grünstromlabels gehen über die Standartanforderungen an Ökostrom heraus und werden im folgenden Kapitel definiert.
Kriterien des Grünstromlabels
Das GSL zertifiziert Ökostromprodukte für Endkunden anhand von zwei Kernkriterien:
Lieferung von Strom, bei dem der Stromeinkauf und die Herkunftsnachweise aus demselben Ökostromkraftwerk gekoppelt werden
Förderung von Energiewendeprojekten mit einem festgelegten Betrag pro verkaufter Kilowattstunde Ökostrom
Des Weiteren stellt das Label Anforderungen an das anbietende Unternehmen (z.B. in Bezug auf Atom- und Kohlekraftwerksbeteiligungen, Unternehmenspolitik und Produktkommunikation).
Gerne beantworten wir Ihre Fragen zum Thema. Rufen Sie uns gerne an, senden Sie eine Mail, oder wenden sich an den Grüner Strom Label e.V.
Ihr Partner für Zertifizierungen zu Grünstrom oder grüner Wärme
Gerne unterstützen wir Sie auch mit der externen Validierung individueller Prüfungskriterien Ihrer grünen Produkte, um das Vertrauen Ihrer Kunden in Ihre Glaubwürdigkeit weiter zu stärken.
GUTcert für Zertifizierung von erneuerbarem Wasserstoff anerkannt
Das Umweltbundesamt und die Zertifizierungssysteme REDcert und ISCC haben die GUTcert als Zertifizierungsstelle für RFNBO (erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs) anerkannt.
Eigenständige ISCC PLUS Systemdokumente veröffentlicht
Für ISCC PLUS, bisher immer eng mit dem ISCC-EU-System verknüpft, wurden am 1. Juli 2025 die ersten alleinstehenden ISCC-PLUS-Systemdokumente veröffentlicht. Nun steht eine 18-monatige Übergangsphase mit öffentlicher Konsultation an.
Übergangslösung für die Prüfung von Forstbiomasse unter RED III liegt vor
Solange es keine Risikoeinschätzung nach RED III für Forstanbau in Deutschland gibt, muss Forstbiomasse aufwendig geprüft werden. Nun gibt es eine Übergangslösung vom SURE-System.
RED III: Erwartete Systemänderungen durch Überarbeitung der Richtlinie EU 2018/2001
Im Zuge der anstehenden Umsetzung der RED III (EU 2023/2413) haben die Systemgeber Anpassungen in den jeweiligen Systemdokumenten vorgenommen – GUTcert informiert.